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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.12.2008
Aktenzeichen: 19 U 101/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, HTWiG


Vorschriften:

ZPO § 17 Abs. 1 Satz 2
BGB § 123
BGB § 312
BGB § 723 Abs. 3
HTWiG § 2 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds (X Fonds Nr. 1) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Publikumsgesellschaft hat mehr als 300 Gesellschafter, die über insgesamt 530 Anteile verfügen. Gesellschaftszweck der von den Gesellschaftern AC und BC sowie D durch Vertrag vom 24.2.1993 (Anlage 1 zur Klageschrift - Bl. 7 ff. d. A.) gegründeten Vereinigung war die Errichtung und Vermietung eines Büro und Geschäftshauses auf einem von der Gesellschaft zu erwerbenden Grundstück in O1. Im Gesellschaftsvertrag ist u. a. unter dem Titel "Name, Sitz, Geschäftsjahr, Dauer" bestimmt: "Sitz der Gesellschaft ist O2".

Zur Werbung von Kapitalanlegern wurde ein Verkaufsprospekt (Anlage B 1 - Bl. 55 ff. d. A.) verwendet. Darin heißt es, dass das Gebäude "auf gut 5.000 m2 Fläche Büros beherbergen" werde. Der Fonds hatte ein Volumen von 26.500.000,00 DM (530 Anteile á 50.000,00 DM). Nach dem im Verkaufsprospekt aufgeführten "Investitionsplan/Mittelverwendung" (ebenso Ziffer 7.2 des Gesellschaftsvertrages) sollten auf den Erwerb des Grundstücks mit Erwerbsnebenkosten 2,277 Mio. DM, auf Baukosten incl. Planungs u. Genehmigungs und sonstige Baunebenkosten 19,0 Mio. DM und auf eine Liquiditätsreserve 1,0 Mio. DM entfallen.(Anlage B 1 - Bl. 60 d. A.).

Die von den Gründern des Fonds mit der Planung des neu zu errichtenden Geschäftszentrums beauftragte E GmbH schätzte die Baukosten nach DIN 276 am 17.10.1993 einschließlich berechneter Grundstücksgestehungskosten in Höhe von 2.514.500,00 DM auf insgesamt 16.995.500,00 DM (Anlage B 15 - Bl. 375 d. A.). Davon entfielen auf die Baukosten, einschl. der Außenanlagen insgesamt 14.276.000,00 DM. Nach der Kostenzusammenstellung im Bauantrag vom 20.9.93/3.2.94 betrugen die Baukosten 11,245 Mio. DM (Anlage B 4 - Bl. 87 ff. d. A.).

Nach Ziffer 2.2. des Gesellschaftsvertrages war vorgesehen war, dass die Fondsgesellschaft "unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze" ein überregional tätiges Bauunternehmen als Generalunternehmerin mit der (schlüsselfertigen) Errichtung des Gebäudes beauftragt. Die Fondsgesellschaft schloss zunächst mit der zum Firmengeflecht der C-Gruppe gehörenden Firma F GmbH i. Gr. am 8.11.1993 einen Baubetreuungsvertrag (Anlage B 19 - Bl. 386 ff. d. A.), in dem diese sich unter anderem zur Zahlung der Differenz zwischen den tatsächlichen Nettobaukosten und der garantierten Bausumme von 19 Mio. DM verpflichtete (§ 9 Abs.1). Als Betreuungsentgelt wurde die Differenz zwischen den tatsächlichen Nettobaukosten und der garantierten Bausumme (1,9 Mio. DM) vereinbart. Die später als X mbH (X GmbH) firmierende Baubetreuerin schloss sodann am 20.5.1994 mit der Firma G einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Erstellung des Bürogebäudes (einschließlich Außenanlagen), in dem unter Ziffer 6.1 ein Pauschalpreis von 13.150.000,00 DM vereinbart wurde (Anlage B 17 - Bl. 377 ff. d. A.). Zuvor am 17.3.1994 schloss die Fa. F mit der Firma H GmbH, deren Geschäftsführer zunächst die Gebrüder C waren, eine Provisionsvereinbarung hinsichtlich der Vermittlung eines Projektmanagementvertrages (Anlage B 18 - Bl. 385 d. A.). Die vereinbarte Provision von 1,2 Mio. DM sollte nach rechtsgültiger Unterzeichnung des Baubetreuungsvertrages mit der Firma F fällig werden.

Mit Schreiben vom 6.8.2004 (Anlage 2 - Bl. 12 d. A.) ließen die Beklagten (sowie zeitgleich weitere 52 Gesellschafter) ihre Beteiligungserklärungen widerrufen und fochten sie an. Sie forderten die Klägerin zugleich auf, eine Abschichtungsbilanz zu erstellen und das errechnete Auseinandersetzungsguthaben an sie auszuzahlen. Mit Schriftsatz vom 24.1.2007 (Bl. 98 ff. d. A.) erklärten die Beklagten ferner, dass sie ihr Gesellschaftsverhältnis widerrufen, anfechten und außerordentlich, hilfsweise ordentlich kündigen. Sie verlangten entsprechend dem Gesellschafterbeschluss in der Gesellschafterversammlung vom 9.3.2000 auf der Grundlage der 14fachen Jahresnettokaltmieteinnahmen Auszahlung des ihnen laut Gesellschaftervertrag zustehenden Auseinandersetzungsguthabens.

Durch Vertrag vom 30.10.2006 (Bl. 154 d. A.) übertrug der Gründungsgesellschafter und Fondsgeschäftsführer AC seinen Gesellschaftsanteil an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. I, und setzte ihn als Geschäftsführer ein. Dieser führte, wie bereits zuvor, die Geschäfte der Klägerin von seinem Büro in O3 aus weiter, bevor der Gründungsgesellschafter AC bzw. eine als Geschäftsführerin eingesetzte GmbH (wieder) die Geschäftsführung übernahm.

Die Klägerin verfolgt mit der Klage die Feststellung, dass durch das Schreiben der Beklagten vom 26.7.2004 das Gesellschaftsverhältnis nicht beendet oder von Anfang an aufgelöst worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht und nicht durch Widerruf oder Anfechtung gemäß Schreiben des Rechtsanwalts J in O2 vom 20.7.2004 beendet oder von Anfang an aufgelöst wurde.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gerügt. Laut Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages sei der Sitz der Gesellschaft in O2 und damit das dortige Landgericht zuständig. Sie haben die Auffassung vertreten, im Gesellschaftsvertrag sei hinsichtlich des Gesellschaftssitzes im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO "etwas anderes bestimmt" worden. Zur Sitzverlegung aber bedürfe es eines Gesellschaftsbeschlusses.

Zudem haben sie darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt Dr. I im Zeitpunkt der Klageerhebung lediglich Prozessbevollmächtigter der Klägerin gewesen sei, da ihm die Geschäftsführertätigkeit erst am 30.11.2006 übertragen worden sei.

In der Sache selbst haben die Beklagten unter anderem geltend gemacht, dass die in dem Fondsprospekt und den entsprechenden Angaben der Vermittler über eine vermietbare Bürofläche von "gut 5000 m2" unrichtig sei. Auch seien die Baukosten von 19.0 Mio. DM viel zu hoch veranschlagt worden, wobei die Differenz zu den tatsächlichen Baukosten, die mehrere Millionen DM betragen habe, den Gründungsgesellschaftern bewusst gewesen sei. Überdies habe die Klägerin im Fondsprospekt nicht vorgesehene, das Fondsvermögen ohne sachlichen Grund belastende Verträge mit von den Gesellschaftsgründern beherrschten Unternehmen abgeschlossen.

Hinsichtlich des erklärten Widerrufs ihres Beitritts haben die Beklagten vorgetragen, sie seien gegen Ende des Jahres 1993 vom für die Vermittlungsfirma K der Gebrüder C arbeitenden Bruder des Beklagten auf die Möglichkeit des Abschlusses einer werthaltigen und rentablen Kapitalanlage angesprochen worden. Kurze Zeit später sei es zu einem unverbindlichen Beratungsgespräch in ihrem Haus gekommen. Im Anschluss an die anhand des Fondsprospekts erfolgten Beratung durch den Bruder des Beklagten hätten sie dann den Vermittlungsauftrag unterschrieben hätten. Bei den Gesprächen sei ihnen erklärt worden, dass es sich um eine risikolose, zur Altersicherung geeignete vollfinanzierte Geldanlage handele, mit der man Steuervorteile erzielen könne. Sie sei jederzeit verlustrisikofrei kündbar. Sie seien nicht darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Kündigung nicht etwa das eingesetzte Kapital, sondern nur das Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt werde und auch dies nur in Raten; das Risiko eines Totalverlusts sei ebenso wenig erwähnt worden wie das Risiko einer über die Einlage hinausgehenden Haftung. Sie haben ferner behauptet, sie seien auch insoweit getäuscht worden, als statt der im Prospekt genannten 5000 qm als zur Vermietung zur Verfügung stehende Bürofläche nur ca. 3.400 qm Gewerbefläche geplant und beantragt worden seien. Damit seien die Prognosen über zu erwartende Mieteinnahmen bewusst von falschen Werten abgeleitet worden. Eine Täuschung liege auch darin, dass die Differenz zwischen den prospektierten und von den Anlegern gezahlten und den tatsächlichen Baukosten nicht offen gelegt und somit verschwiegen wurde, wohin ca. 7,7 Mio. DM der eingesammelten Gelder fließen sollten. Offensichtlich seien sie den Fondsinitiatoren zugute gekommen. Angesichts von Gestehungskosten von ca. 13,8 Mio. DM und einem Finanzierungsvolumen von ca. 26,5 Mio. DM sei die Anlage sittenwidrig überteuert. Bei Kenntnis dieser Umstände hätten sie die Beteiligung nicht gezeichnet. Hiervon habe sie erst 2004 durch die Beklagtenvertreter erfahren. In der Anfechtungserklärung vom 20.7.04 liege auch eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung zum Jahresende.

Die Klägerin hat ihrerseits die Auffassung vertreten, die Angabe über die vermietbare Fläche von "gut 5000 m2" sei zutreffend. Dadurch, dass nach Erwerb des Grundstücks der vorgesehene Generalmieter, für den Großraumbüros geplant waren, weggefallen sei, hätten viele kleine Büros errichtet werden müssen. Dies habe zu einer Verschiebung der Büroflächen, Nebennutzflächen und Verkehrsflächen geführt. Aus der Geschoßflächenzahl ergebe sich eine Gesamtfläche von 6.319,35 m2. Abzüglich der allgemein zugänglichen Treppenhäuser, Flure und der Tiefgarage verbleibe eine Gesamtnutzfläche von 5.207,649 qm (Nutzflächenberechnung Bl. 161 ff. d. A.) bzw. eine Nettofläche von 5.345 qm (Stellungnahme N vom 12.5.2006 (Bl. 172 d. A.). Verkehrsflächen oder Nutzflächen innerhalb der Büroeinheiten wie Flure, Toiletten u. ä. seien als Bürofläche anzusetzen, da sie mitvermietet würden. Ausweislich der Objektübersicht Stand 9.10.2006 (Bl. 265 f. d. A.) seien 5.483,59 qm vermietet. Die Differenz zwischen den veröffentlichten und den im Bauantrag genannten Baukosten sei dadurch zu erklären, dass im Bauantrag die an den von den Initiatoren beherrschten Generalübernehmer zu zahlenden Gebühren nicht enthalten seien. Selbst wenn die Beklagten doch getäuscht worden sein sollten, sei dies der Klägerin nicht zurechenbar. Jedenfalls sei das Recht zur außerordentlichen Kündigung verjährt.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat mit am 18.5.2007 verkündeten und der Klägerin am 23.5.2007 zugestellten Urteil die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Ausgehend von der Maßgeblichkeit der §§ 17, 22 ZPO hat es ausgeführt, dass sich der Gerichtsstand nach § 17 ZPO bestimme. Dieser werde auch bei einer BGB-Gesellschaft in der Regel bestimmt durch den in der Satzung (Statut) festgelegten Sitz der Gesellschaft. Dieser sei im Gesellschaftsvertrag bestimmt, so dass ein fingierter Sitz (der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird) nicht bestimmend sei. Eine konkludente Änderung des Gesellschaftsvertrages sei in Anbetracht der Vielzahl von Gesellschaftern, die jeweils sich einer diesbezüglichen Änderung hätten bewusst sein und dieser zustimmen müssen, nicht anzunehmen.

Hiergegen richtet sich die am 20.6.2007 eingelegte und am 23.7.2007 begründete Berufung der Klägerin.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage als unzulässig. Sie vertritt die Ansicht, das Landgericht habe den Regelungsgehalt der §§ 17, 22 ZPO verkannt. Wo eine Partei ihren Sitz habe, bestimme sich in erster Linie nach dem materiellen Recht. Bei Personengesellschaften, bei denen ein statuarisch bestimmter Sitz nicht vorgesehen sei, werde der Sitz durch den Betriebsmittelpunkt, nämlich den Ort, von dem aus die tatsächliche Verwaltung des Unternehmens ausgehe, bestimmt. Unerheblich sei bei Personengesellschaften die Sitzangabe im Gesellschaftsvertrag, die keine statuarische Regelung im Sinne des § 17 ZPO darstelle. Jedenfalls liege eine einvernehmliche Änderung des Gesellschaftsvertrages vor, nachdem sämtliche Korrespondenz mit den Gesellschaftern über das Büro des Prozessbevollmächtigten geführt worden sei.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.5.2007 festzustellen, dass das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht und nicht durch Widerruf oder Anfechtung gemäß Schreiben des Rechtsanwalts J in O2 vom 20.7.2004 beendet oder von Anfang an aufgelöst wurde.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Sie vertreten die Auffassung, im Gesellschaftsvertrag sei hinsichtlich des Gesellschaftssitzes "etwas anderes bestimmt" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Zur Sitzverlegung aber bedürfe es eines Gesellschaftsbeschlusses.

Zudem weisen die Beklagten darauf hin, dass Rechtsanwalt Dr. I im Zeitpunkt der Klageerhebung lediglich Prozessbevollmächtigter der Klägerin gewesen sei, da ihm die Geschäftsführertätigkeit erst am 30.11.2006 übertragen worden sei.

Zwischenzeitlich sei im Übrigen die Geschäftsführerbestellung des Dr. I durch den vormaligen Geschäftsführer (AC) widerrufen worden. Mithin werde auch die Verwaltung nicht mehr in O3 geführt.

Hinsichtlich der materiellen Rechtslage wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nicht begründet.

1. Die Klage ist nur teilweise zulässig.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist nach §§ 17, 22 ZPO örtlich zuständig.

Nach nahezu einhelliger Auffassung gelten die §§ 17, 22 ZPO - jedenfalls nach der grundlegenden Entscheidung des BGH zur Parteifähigkeit einer GbR (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) - auch für BGB-Außengesellschaften (vgl. nur Stein-Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 17 Rn.9 m. w. N.; OLG Köln OLGR 2003, 247; LG Bonn NJW-RR 2002, 324, 325 f.; Müther, Zivilprozessuale Probleme der "neuen" BGB-Gesellschaft, MDR 2002, 987 ff.; Breyer/Zwecker, BauR 2001, 705 ff., 707 f. a. A. lediglich MüKo-Patzina, ZPO, 3. Aufl. 2008 § 22 Rn. 3). § 22 ZPO (besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft), dessen Ziel es ist, für alle Mitgliederstreitigkeiten einen einheitlichen Gerichtsstand zu gewährleisten, ist vorliegend auch anwendbar, weil es sich bei der Feststellungsklage um eine Streitigkeit zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern handelt.

Der Senat folgt hinsichtlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für Klagen einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft der vom BGH vertretenen und auch in der Literatur herrschenden Auffassung zur Sitztheorie bei Personengesellschaften. Danach bestimmt sich der Sitz einer Personengesellschaft, für die ein satzungsmäßiger (statuarischer) Sitz gesetzlich nicht vorgesehen ist, unabhängig von einer möglichen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag und auch unabhängig davon, ob er im Handelsregister eingetragen ist, allein danach, an welchem Ort die Verwaltung des Gesellschaftsunternehmens tatsächlich geführt wird (BGH WM 1957, 999 ff.;). Der tatsächliche Verwaltungssitz befindet sich dort, wo die Willensbildung des Leitungsorgans der Gesellschaft erfolgt und wo die wesentlichen Geschäfte der Gesellschaft geführt werden (OLG Köln ZIP 2007, 935; vgl. auch Stein/Jonas/Roth, a. a. O., § 17 Rn 7; Bezzenberger in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 1, 2004, § 49 Rn. 120 Wertenbruch, Die Parteifähigkeit der GbR - die Änderungen für die Gerichts- und Vollstreckungspraxis, NJW 2002, 324 ff; Staudinger-Habermeier, BGB 2003, Vorb. Zu §§ 705 - 740 Rn. 51; Sudhoff, Personengesellschaften, 2005, § 4 Rn. 20). Soweit Ulmer (in: Großkommentar zum HGB, 4. Aufl. § 106 Rn. 20) in der gesellschaftsvertraglichen Festlegung des Gesellschaftssitzes einen Teil der Identitätsausstattung der Personengesellschaften sieht (dazu auch ders., Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnergesellschaften, 4. Aufl. 2004, § 3 PartGG Rn. 17, 18) und deshalb die gesellschaftsvertragliche Festlegung auch für maßgebend bei der Bestimmung des Sitzes gemäß § 17 ZPO erachtet, ist die in dieser Auffassung begründete Gleichsetzung der Personengesellschaften mit den juristischen Personen, auf die sich § 17 ZPO bezieht, durch den Gesetzestext und dessen Zielsetzung nicht gedeckt. Im Unterschied zu den juristischen Personen besitzen die Personengesellschaften keine Registerpublizität, so dass es für eine Feststellung des Gesellschaftssitzes der Einsichtnahme in nicht ohne weiteres zugängliche gesellschaftsvertragliche Unterlagen bedürfte. Demgegenüber stellt die Regelung des § 17 ZPO für Gesellschaften, für die eine Registerpublizität nicht vorgeschrieben ist, auf den nach außen sichtbaren tatsächlichen Verwaltungssitz ab.

Dementsprechend bedarf es, weil die Sitzbestimmung durch einen Umstand tatsächlicher Art und unabhängig von der Willensrichtung der Gesellschafter erfolgt, bei einer Sitzverlegung einer Personenhandelsgesellschaft auch nicht eines darauf gerichteten Gesellschafterbeschlusses.

Die Klage ist auch zulässigerweise vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben worden. Darauf, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage die Geschäftsführung noch nicht übertragen worden war, kommt es nicht an. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen und dies im Übrigen auch durch diverse Anschreiben an die Gesellschafter belegt, dass die Verwaltung der Gesellschaft auch schon vor der Bestellung des Rechtsanwalts Dr. I zum Geschäftsführer von dessen Kanzleisitz aus geführt wurde.

2. Da der Rechtsstreit ohne Beweiserhebung entscheidungsreif ist, kann der Senat nach § 538 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ohne Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges in der Sache selbst entscheiden. Danach hat die Berufung in der Sache keinen Erfolg, weil die Klage wegen fehlenden Feststellungsinteresses teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.

a) Die Klage ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig, soweit der Kläger mit der negativen Feststellungsklage auch die Feststellung begehrt ("oder"), dass durch die Erklärungen des Schreibens der Beklagten vom 20.7.2004 das Gesellschaftsverhältnis auch vor Zustellung des Schreibens nicht beendet worden ist. Die Rechtsfolge einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisse von Anfang an haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Mit dem Schreiben machen die Beklagten lediglich die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses durch Widerruf oder Anfechtung des Gesellschaftsvertrages wegen arglistiger Täuschung geltend. In beiden Fällen aber führt die in Betracht kommende Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses nach den anzuwendenden Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft nur zu einer Beendigung ex nunc. Nur eine solche haben die Beklagten auch geltend gemacht, wie ihr Verlangen nach Auszahlung des ihnen im Falle der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses gemäß Ziffer 11.5 des Gesellschaftsvertrages zustehenden, auf der Grundlage einer zu erstellenden Abschichtungsbilanz zu berechnenden, Ausscheidungsguthabens zeigt.

Für eine Negativfeststellung hinsichtlich einer nicht eingetretenen Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses ex tunc fehlt der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses kann die Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass möglicherweise eine zukünftige Änderung der Rechtsprechung von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wieder Abstand nimmt. Entscheidend für die Frage des Vorliegens eines Feststellungsinteresses ist allein die gegenwärtige Rechtslage in Verbindung mit der von den Beklagten geltend gemachten Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses ex nunc.

Das Feststellungsinteresse im Übrigen fehlt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht bereits deshalb, weil die Beklagten auf die Auszahlung des Abfindungsguthabens bis zum Abschluss der mit der finanzierenden Kreissparkasse geführten Verhandlungen verzichtet haben. Die Klägerin hat auch in dieser Situation einer derzeit nicht bestehenden Fälligkeit eines etwaigen Auszahlungsanspruchs das berechtigte Interesse, klären zu lassen, ob das Gesellschaftsverhältnis mit den Beklagten (und den weiteren 52 von ihrem Prozessbevollmächtigten vertretenen Gesellschaftern) fortbesteht und ob überhaupt ein Auszahlungsanspruch der jeweiligen Gesellschafter hinsichtlich des Auseinandersetzungsguthabens in Betracht kommt. Diese Frage kann der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft im Übrigen entsprechend den ihm in Ziffer 6.1 des Gesellschaftsvertrages eingeräumten Befugnissen auch einer gerichtlichen Klärung zuführen, ohne zuvor einen Gesellschafterbeschluss einzuholen.

b) Soweit die Klage als negative Feststellungsklage zulässig ist, ist sie nicht begründet.

Das Schreiben der Beklagten vom 20. Juli 2004 hat als außerordentliche Kündigung zur Beendigung der Beteiligung der Beklagten an der Klägerin mit Wirkung ex nunc geführt.

Die Beklagten haben kein Recht zum Widerruf ihrer Beitrittserklärung nach § 312 BGB, weil sie zu den Voraussetzungen eines Haustürwiderrufsgeschäfts nicht hinreichend vorgetragen haben. Zwar hat das erste Beratungsgespräch in der Wohnung der Beklagten stattgefunden. Die Unterzeichnung des Vermittlungsauftrages erfolgte aber erst anlässlich eines weiteren Termins in den Geschäftsräumen der Gründungsgesellschafter C (Fa. K) nach vorangegangener weiterer Erläuterungen zu dem Fondsbeitritt, insbesondere der Vorlage einer Rentabilitätsberechnung und eines Berechnungsbeispiels. Zwar genügt grundsätzlich auch die Mitursächlichkeit des ersten Beratungsgesprächs in einer Haustürsituation für das Zustandekommen des Vertrages. Jedoch haben die Beklagten zum zeitlichen Zusammenhang der Gespräche nichts vorgetragen. Überdies ist der eigentliche Fondsbeitritt notariell beurkundet worden (§ 312 Abs. 3 Ziff. 3 BGB - § 1 Abs. 2 Ziffer 3 HTWiG). Schließlich dürfte das Widerrufsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HTWiG nach vollständiger Erfüllung der Leistungspflichten verfristet sein.

Dahingestellt bleiben kann, ob die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nach § 123 BGB vorliegen, was deshalb nicht der Fall sein dürfte, weil die Klägerin selbst nicht arglistig getäuscht hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 5.4.2006, Az.:7 U 54/05 - juris).

Das Schreiben der Beklagten vom 20. Juli 2004 ist jedoch als außerordentliche Kündigung umzudeuten (vgl. BGHZ 153, 214 ff, 223). In einer Publikumsgesellschaft ist die Erklärung eines Gesellschafters, er fechte seinen Beitritt zu der Gesellschaft wegen arglistiger Täuschung an, dahin aufzufassen, dass er sein Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen wolle (BGHZ 63, 338, 344 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 5.4.2006, Az.: 7 U 54/05 - juris). Dem Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 20.7.2004 ist eine solche Kündigung aus wichtigem Grund zu entnehmen. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist nach § 723 Abs. 3 BGB jederzeit zulässig. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist den Gesellschaftern auch nach § 11.3 des Gesellschaftsvertrages eröffnet.

Das Verhalten der Gründungsgesellschafter nach dem Beitritt der Beklagten zur Fondsgesellschaft berechtigt die Beklagten zur außerordentlichen Kündigung. Dieses Verhalten bei der Durchführung der Fondsziele zur Erreichung des Gesellschaftszwecks ist dabei in Zusammenhang mit dem dem Beitritt der Beklagten zur Klägerin zu Grunde liegenden Fondsprospekt zu beurteilen. Dabei ist vorliegend insbesondere darauf abzustellen, dass die Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes in maßgeblichen Punkten von den Angaben im Fondsprospekt abweicht, ohne die Gesellschafter hierauf rechtzeitig hinzuweisen. Darauf, ob der Prospekt seinerseits bereits unrichtige Angaben enthält und die Gründungsgesellschafter bereits vor dem Beitritt auf aufklärungsbedürftige Umstände nicht hingewiesen haben, kommt es hingegen zur Beurteilung der Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung nicht an.

Der Prospekt kann in dem Rechtsstreit auch als Maßstab zur Beurteilung der Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung zu Grunde gelegt werden, da er Gegenstand des Beratungsgesprächs vor dem Fondsbeitritt war.

Dahingestellt bleiben kann, ob bereits die Angabe im Fondsprospekt zu der vermietbaren Fläche des zu errichtenden Objekts mit gut 5000 m2 evident unrichtig ist und den Beklagten ein Recht zur außerordentlichen Kündigung einräumt. Die Berufung der Beklagten auf diesen Umstand wäre jedenfalls auch verwirkt, nachdem den Gesellschaftern bereits in der Eigentümerversammlung vom 18.1.1996 (Bl. 157ff. d. A.) Umplanungen und eine daraus resultierende Flächenreduzierung auf ca. 4.000 m² bekannt gegeben wurde.

Die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung folgt auch nicht bereits daraus, dass im Verkaufsprospekt sowie in Ziffer 7.2. des Gesellschaftsvertrages die Baukosten mit 19,0 Mio. DM dargestellt wurden, obgleich die tatsächlichen Baukosten erheblich niedriger lagen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob insoweit bereits von einer arglistigen Täuschung der Beklagten durch die Fondsgründer z. Zt. ihres Beitritts zur Gesellschaft auszugehen ist. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses ergibt sich jedenfalls daraus, dass zur Erreichung des Gesellschaftszweckes von den Gründungsgesellschaftern Verträge abgeschlossen wurden, die nicht im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag und den Angaben im Fondsprospekt stehen und die Gesellschaftsinteressen erheblich gefährdeten oder verletzten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Beteiligung von mit der C-Gruppe verbundenen Unternehmen an der Herstellung des Gebäudes mit Leistungen die zum einen gesellschaftsvertragswidrig und im Fondsprospekt und im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen sind und deren Leistungen zum anderen überdies einen wertmäßigen Leistungsanteil nicht erkennen lassen, so dass schließlich dem Fondsvermögen durch die mit diesen Unternehmen getroffenen Vereinbarungen Fondsvermögen entzogen wurde, ohne dass den Gesellschaftern eine wertmäßig adäquate Gegenleistung durch deren Aktivitäten zugeflossen ist.

Durch die vorgenommene rechtliche und kostenmäßige Gestaltung der Objekterrichtung haben die Gründungsgesellschafter die Beklagten zur Zahlung überteuerter Anleihen veranlasst und dem Fondsvermögen Mittel entzogen durch Ausgaben, die zum einen im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen waren und denen zum anderen auch keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen (vgl. hierzu auch BGH vom 7.3.2006 (NStZ-RR 2006, 206 f).

Um einen solchen Entzug von Mitteln des Fonds, der im Beitrittsprospekt und in den Gesellschaftsverträgen nicht vorgesehen war, handelt es sich bereits bei dem Abschluss des Baubetreuungsvertrages mit der der C-Gruppe zugehörigen Firma F GmbH i. Gr., der dieser Gesellschaft gegen Übernahme einer Baukostengarantie (Festpreisgarantie) in Höhe von 19,0 Mio. DM ein Betreuungsentgelt in Höhe des Differenzbetrages zu den tatsächlichen Baukosten versprach. Da, wie noch zu zeigen sein wird, die tatsächlichen Baukosten - wie auch aus Sicht der Gründungsgesellschafter nicht anders zu erwarten war -erheblich unter diesem Betrag lagen und auch bei Bauvorhaben dieser Größenordnung einkalkulierbare Kostensteigerungen einen möglichen und sodann als Betreuungsentgelt an die Baubetreuerin zu zahlenden Differenzbetrag von bis zu über 5,0 Mio. DM unter keinen Umständen rechtfertigen konnte, handelt es sich hierbei um sog. "weiche Kosten" zu Gunsten eines verbundenen Unternehmens, die im Gesellschaftsvertrag und in dem Fondsprospekt nicht ausgewiesen waren. Zwar war bei der Konzeptionierung des Fonds eine entgeltliche Zusammenarbeit mit verschiedenen der C-Gruppe zugehörigen Gesellschaften und dieser nahe stehenden Personen vorgesehen und in Ziffer 6.2 auch in den Gesellschaftsvertrag eingeflossen, so der Abschluss von Finanzierungsvermittlungsverträgen, einem Mietgarantievertrag etc,. Nicht vorgesehen war jedoch die Einschaltung eines Baubetreuers. Vielmehr ist in Ziff. 2.2 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass die Gesellschaft auf der Grundlage der in Auftrag gegebenen Planung einen Generalunternehmervertrag mit einem überregional tätigen Bauunternehmen abschließen werde. Dies ist in verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass die Fondsgesellschaft den Bauauftrag ohne zwischengeschaltete Vermittler beauftragen wird. Damit suggerierte der Prospekt dass im Zusammenhang mit der Beauftragung des Bauunternehmers weitere Kosten zu Lasten des Fonds nicht anfallen würden und solche auch insbesondere nicht an ein der C-Gruppe zugehöriges Unternehmen fließen würden.

Die voraussichtlichen Baukosten für das Bürogebäude hat die von der Klägerin beauftragte Firma E mit etwa 14,5 Mio. DM veranschlagte. Dem entspricht auch in etwa die Baukostenangabe im Bauantrag mit 11.245.700,00 DM. Zwar wurde der Bauantrag von der vormaligen Grundstückseigentümerin gefertigt. Jedoch hat die Klägerin diesen Antrag unverändert übernommen und dies auch durch die Unterschriften der Gründungsgesellschafter unter den Bauantrag dokumentiert. Für eine mögliche Kostensteigerung bis zu 19,0 Mio. DM oder gar darüber hinaus - nur dann macht die Festpreisgarantie der Baubetreuerin L - bestanden zum Zeitpunkt der Projektierung des Objekts keinerlei Anhaltspunkte. Dementsprechend war die Einschaltung eines Baubetreuers auch nicht im Hinblick auf eine notwendige Planungssicherheit für den Fonds und die Anleger erforderlich, wie die Klägerin meint. Vielmehr war das Risiko der Kostensteigerung hinreichend durch die im Prospekt unter Ziffer 7.3 ausgewiesene und der Abdeckung unerwarteter Investitionen und nicht vorhersehbarer Kosten dienende Liquiditätsreserve von 1,0 Mio. DM abgesichert. Zwar mag es in Einzelfällen zu Baukostensteigerungen von etwa 30 % kommen, wie dies die Klägerin vorträgt. Jedoch war das Kostensteigerungsrisiko für den Fonds bereits deshalb nur in einem erheblich geringeren Umfange vorhanden, weil mit dem überregional tätigen Bauunternehmen ein pauschaler Festpreisvertrag für die schlüsselfertige Herstellung des Bürogebäudes vorgesehen war und auch umgesetzt wurde, wobei eine weitere Sicherheit auch durch die in den Vertrag aufgenommenen Vertragsstraferegelungen geschaffen wurde. Der Generalunternehmervertrag sah dabei einen den Kostenschätzungen im Bauvertrag entsprechenden Pauschalpreis von 13,150 Mio. DM vor. Eine angemessene Gegenleistung enthält der Baubetreuungsvertrag nach alledem nicht. Dass dennoch - und entgegen der Regelung in Ziffer 2.2 des Gesellschaftsvertrages - ein Baubetreuer eingeschaltet wurde, der im günstigsten Falle ein Betreuungsentgelt von über 5,5 Mio. DM erhalten sollte - dies allein zur Absicherung von nicht erwartbaren Gesamtbaukosten von über 19,0 Mio. DM - erschließt sich nur dann, wenn angenommen wird, dass den mit der C-Gruppe verbundenen Unternehmen dem Fonds entzogene Werte zufließen sollten.

Wurde mit der konkreten Prospektgestaltung bei den Anlegern der Eindruck erweckt, dass über die im Prospekt offen ausgewiesenen weichen Kosten hinaus keine weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen eingegangen werden, die sich nicht in einer Werterhöhung des Objektes niederschlagen, so handelt es sich bei dem Abschluss eines - zudem wirtschaftlich nicht gebotenen - Baubetreuungsvertrages vom 8.11. 1993 mit der Firma F i. Gr. um einen wesentlichen und damit aufklärungsbedürftigen Umstand, wenn eine Fondsgesellschaft das von einem verbundenen Unternehmen übernommene Risiko einer Bausummenüberschreitung aus vorhersehbaren Gründen mit einem etwa 5,0 Mio. DM über den nach den damaligen Erkenntnissen zu erwartenden Baukosten liegenden Betrag abgilt und dabei, wenn nicht beabsichtigt, so doch in Kauf nimmt, dass dieser Betrag insgesamt, jedenfalls aber in Höhe eines wesentlichen Teils ohne entsprechend werthaltige Gegenleistungen dem verbundenen Unternehmen zufließt (so auch OLG Dresden, Urteil vom 15.6.2007, Seite 28- Bl. 338 ff., 351 R d. A.). Die Aufklärungsbedürftigkeit besteht bereits dann, wenn sich das von dem verbundenen Unternehmen übernommene Risiko in der kalkulierten Größenordnung vertretbar begründen ließe, denn auch in diesem Falle hätten die Anleger auf die von den Vorgaben des Prospektes abweichende Verfahrensweise unter Einbeziehung einer soeben gegründeten "Schwestergesellschaft" hingewiesen werden müssen. Erst recht gilt dies, wenn wie hier die Risiken in erheblichem Umfange überbewertet wurden und in dieser Größenordnung nicht nachvollziehbar sind und mithin auch keine dem Betreuungshonorar entsprechende werthaltige Leistung vorliegt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass in gewissem Umfang der Baubetreuungsvertrag auch für das Bauvorhaben sinnvolle oder gar notwendige Einzelleistungen beinhaltet, wie etwa trotz der bereits vorhandenen Vorplanungen weitere Architektenkosten. Zweifelhaft ist bereits im Hinblick auf die Auftragsvergabe zur schlüsselfertigen Objekterstellung die Notwendigkeit weiterer Projektsteuerungsleistungen der F, wie etwa die wirtschaftliche Betreuung, die Projektsteuerung selbst sowie die Baukostengarantie.

Diese vermögen aber jedenfalls die aufgezeigte Differenz zwischen den tatsächlichen Baukosten und der Zahlung an die Firma F nicht zu rechtfertigen.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist auch nicht davon auszugehen, dass die tatsächlichen Baukosten und notwendigen Baunebenkosten annähernd den Betrag von 19 Mio. DM erreichen, der im Fondprospekt ausgewiesen ist und den der Fonds an die Firma F bezahlt hat. Auch nach dem Vortrag der Klägerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Baukosten, einschließlich Baunebenkosten, in Höhe von annähernd 19,0 Mio. DM entstanden sind. Der Vortrag der Klägerin dazu, dass tatsächlich Baukosten in Höhe von bis zu 19,0 Mio. DM entstanden sind, ist im Wesentlichen nicht nachvollziehbar.

Soweit die Klägerin vorträgt, bei den prospektierten 19,0 Mio. DM handele es sich um sämtliche Kosten, die mit der Errichtung der Gesellschaftsimmobilie zusammen hängen und dabei u. a. auch die Grundstücksgestehungskosten benennt (Schriftsatz vom 30.7.2007), geht dieser Vortrag schon deshalb fehl, weil die Grundstücksgestehungskosten im Prospekt und im Gesellschaftsvertrag gesondert ausgewiesen sind, ebenso wie die Erschließungskosten. Soweit sich die Klägerin auf höhere Baukosten wegen notwendiger Umplanungen beruft, die dadurch entstanden seien, dass das Vorhaben, das Anwesen an einen Generalanmieter zu vermieten, gescheitert ist, ist der Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil der Bauvertrag über die schlüsselfertige Herstellung ersichtlich erst nach den Umplanungen geschlossen worden ist. Die Klägerin hat auch nichts dazu vorgetragen, dass es zu Nachtragsangeboten der Firma G gekommen sei. Der weitere Einwand, dass in diesen Kosten die Kosten eines Generalübernehmers nicht enthalten seien, ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der nicht berechtigten Kosten für die eingeschaltete Baubetreuerin nicht erheblich.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.9.2008 eine Kostenaufstellung des bei den Beitritten der Gesellschafter als Treuhänder tätigen Rechtsanwalt M (Bl. 435 ff. d. A.) vorlegt, ist auch diese nicht geeignet, tatsächliche Kosten in Höhe der prospektierten Baukosten zu belegen. Soweit die Klägerin Kosten für Architekten und Ingenieure mit etwa 2,0 Mio. DM (abstrakt) berechnet, desweiteren Kosten für Statik und Haustechnik etc. mit einer weiteren Million veranschlagt, vermag auch dies nicht den Differenzbetrag zwischen den reinen Baukosten und der Baukostenangabe im Prospekt von etwa 5,5 Mio. DM aufzufüllen. Die Planungen bei Prospekterstellung durch die vormalige Eigentümerin waren bereits abgeschlossen, so dass zumindest zweifelhaft ist, ob der Klägerin entsprechende Kosten überhaupt entstanden sind. Hinsichtlich des berechneten theoretischen Generalunternehmerzuschlages von 1,3 Mio. ist deren Rechtfertigung nicht nachvollziehbar. Ein Gewährleistungsrisiko bestand in der Tat nur theoretisch und nur im Falle einer Insolvenz des Generalunternehmers, der Firma G. Dafür aber bestanden zum Zeitpunkt der Errichtung des Bürogebäudes keinerlei Anhaltspunkte, jedenfalls hat auch die Klägerin solche nicht dargetan. Überdies verkennt die Klägerin, dass etwaige Risiken durch die von den Gesellschaftern zu tragende Investitionsrücklage von 1,0 Mio. DM hätten aufgefangen werden können.

Insgesamt bedeutet dies, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedurft hätte, dass die an einem Baukostenbetrag von 19 Mio. DM ausgerichtete Vergütungsregelung für die Baubetreuerin unangemessen hoch ist, eine Unsicherheit bei der Kostenplanung, die eine solche Vereinbarung rechtfertigen könnte, nicht bestand und mithin die Vereinbarung eines Projektmanagementvertrages mit der Firma F in der vorgenommenen Weise auf eine Schädigung der Anleger ausgerichtet ist.

Hinzu kommt die unter dem 17.3.1994 zwischen der Firma F, einem Unternehmen der C-Gruppe, das nach vorstehenden Ausführungen die Baubetreuung übernommen hat, und der Firma H, ebenfalls einem Unternehmen der C-Gruppe getroffene Provisionsvereinbarung, die die Vermittlung des Abschlusses eines Projektmanagementvertrages zum Gegenstand hat, wobei der Firma H GmbH eine Provision über 1,2 Mio. DM für die Vermittlung zugesagt wurde (Anlage B 18 - Bl. 385 d. A.). Auch insoweit handelt es sich um Kosten, die im Gesellschaftsvertrag nicht aufgeführt sind und deren Notwendigkeit auch nicht nachvollziehbar ist. Letztlich wird durch diese vertragliche Regelung einem mit der C-Gruppe verbundenen Unternehmen eine Provision in erheblichem Umfange dafür gewährt, dass dieses einen Baubetreuungsvertrag mit einem ebenfalls der C-Gruppe angehörigen Unternehmen vermittelt. Auch insoweit wurden dem Gesellschaftsvermögen Gelder entzogen, ohne dass dem eine wertmäßige Gegenleistung gegenüberstand. Dies führt zu der Überzeugung des Senats, dass diese Regelung darauf abzielt, dem Gesellschaftsvermögen Gelder zu Gunsten der Gründungsmitglieder zu entziehen und dadurch die Anleger zu schädigen. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die schriftliche Provisionsvereinbarung vom 17.3.1994 (Anlage B 18) nur von dem Geschäftsführer der Firma F, N, nicht jedoch von einem Vertreter der Firma H unterzeichnet wurde. Dieser Vortrag der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.12.2008, mit der sie mit Nichtwissen bestreitet, dass eine Provisionszahlung an die Firma H erfolgt sei, ist zum einen nach § 296 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin hat den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten zur Provisionsvereinbarung im Schriftsatz 10.7.2008 335 ff., 336R d. A.), der auch die Behauptung der erfolgten Provisionszahlung beinhaltete, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Überdies ist der Vortrag der Klägerin auch nicht erheblich. Die fehlende Unterschrift in der Unterschriftszeile ist schon deshalb nicht erheblich, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass die Parteien der Provisionsvereinbarung die Schriftform vereinbart haben. Überdies findet sich eine Unterschrift des als Geschäftsführer der Firma H benannten O links oben auf dem Schriftstück, eine Unterschrift, die nur dann relevant ist, wenn mit ihr die Annahme der Vereinbarung erklärt werden soll. Schließlich kann die Klägerin die Behauptung der Beklagten zur erfolgten Zahlung der Provision auch nicht in zulässiger Weise mit bloßem Nichtwissen bestreiten. Die Klägerin, von deren Fondsvermögen die Zahlung letztlich erfolgt ist, hätte hierzu substantiiert vortragen müssen, dass entgegen der erklärten Absicht eine Zahlung nicht erfolgte. Dies hätte sie wegen der Verbundenheit der Parteien der Provisionsvereinbarung mit der C-Gruppe auch vortragen und belegen können.

Allein diese weder im Prospekt noch im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mittelverwendungen zu Gunsten verbundener Unternehmen begründen einen Umstand, der unabhängig davon, wie hoch sich die Baukosten tatsächlich bekaufen haben oder welche Kosten in der Projektplanung in verständiger Weise Berücksichtigung finden durften, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Anleger rechtfertigen. Eine arglistige Täuschung der Anleger nimmt die Rechtsprechung auch dann an, wenn dem Fonds durch den Abschluss von Verträgen mit von den Fondsinitiatoren kontrollierten Gesellschaften Mittel entzogen werden, denen keine entsprechend werthaltigen Leistungen der jeweiligen Vertragspartner gegenüberstehen (BGH NStZ-RR 2006, 206 ff.). So liegt es hier. Die unverkennbare Absicht, zugunsten der Fondsinitiatoren dem Fondsvermögen durch Zahlung verdeckter Provisionen Kapital zu entziehen, damit letztlich den Wert der Immobilie zu hoch anzusetzen, lassen selbst dann eine Täuschung der Anleger erkennen, wenn die Baukosten erheblich höher als die zunächst geschätzten und auch dem Generalunternehmervertrag zu Grunde gelegten Baukosten waren.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung unterliegt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin als Gestaltungsrecht auch nicht der Verjährung. Es ist auch nicht verwirkt, weil - über den bloßen Zeitablauf hinaus - keine Umstände vorliegen, die bei der Klägerin ein berechtigtes Vertrauen begründen könnten, dass die Beklagten ein ihnen zustehendes Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht mehr geltend machen würden (vgl. auch BGH NJW 2003, 2821). Zwar ist zwischen der Kündigung und der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund ein gewisser zeitlicher Zusammenhang erforderlich, da es widersprüchlich wäre, einerseits einen Kündigungsgrund, der eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar erscheinen lässt, zu reklamieren, andererseits aber das Gesellschaftsverhältnis, das eine vertrauensvolle Zusammenarbeit voraussetzt, über längere Zeit fortzuführen (vgl. BGH NJW 1966, 2160; OLG Frankfurt, Urteil vom 5.4.2006, Az.: 7 U 54/05 - juris). Vorliegend aber haben die Beklagten vorgetragen, erst 2004 von den Baukostenberechnungen im Bauantrag und den tatsächlichen Baukosten Kenntnis erlangt zu haben, ohne dass dies von der Klägerin bestritten worden wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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